Autounfall in der Schweiz

Autounfall in der Schweiz: Ratschläge zum Verhalten und Infos zum Ablauf der Schadensregulierung

Bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz gilt in der Schadenabwicklung das Schweizer Recht. Das hat zur Folge, dass Sie einige Schadensersatzansprüche, die in Deutschland gelten, in der Schweiz nicht geltend machen können. Informationen zum Schweizer Recht bei der Schadensregulierung nach Autounfällen und Hinweise zum Verhalten an der Unfallstelle vermitteln wir Ihnen in den folgenden Absätzen.

Falls Sie in einen Verkehrsunfall in der Schweiz verwickelt wurden oder weitere Auskünfte wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf! Unsere Beratung und Dienstleistung als Anwalt ist für Sie ohne Kosten und Risiken, da wir lediglich ein Erfolgshonorar erhalten, wenn wir den Fall für Sie gewinnen.

Autounfall in der Schweiz: Welche Ansprüche haben Sie im Schadensfall?

Bei der Abwicklung des Schadens haben Sie gegenüber der Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners weitestgehend die gleichen Schadenersatzansprüche wie bei einem Unfall in Deutschland. Das schweizer Schadensersatzrecht umfasst sowohl Ansprüche bei Personenschäden als auch Sachschäden, die das Unfallopfer gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen darf.

Einige der Ansprüche listen wir nun auf:

  • Reparaturkosten (bei Schäden am Auto ab 700 Euro und höher muss ein Sachverständigengutachten vorliegen, sofern das Auto nicht von der gegnerischen Versicherung begutachtet wurde)
  • Erstattung des Verkehrswerts des Fahrzeugs abzüglich dessen Restwerts (bei einem Totalschaden)
  • Kosten für den Abschleppdienst (Kostenübernahme nur für die Fahrt bis zur Werkstatt, die der Unfallstelle am nächsten liegt)
  • Schmerzensgeld sowohl bei körperlichen als auch bei seelischen Leiden (Höhe der Kostenübernahme hängt von der Schwere des Leidens ab)
  • Verdienstausfall (für die Dauer der beruflichen Ausfallzeit; Belege vom Arbeitgeber bzw. Steuererklärungen bei Selbstständigen zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes)

Während im deutschen Recht bei Unfällen auch Ansprüche für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs geltend gemacht werden können, ist dies in der Schweiz nicht möglich. Eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubs durch den Autounfall bleibt ebenfalls aus.

Spätestens dann, wenn es bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers Probleme geben sollte, bietet es sich an, uns als Anwalt einzuschalten. Wir erhalten lediglich ein Honorar im Erfolgsfall, sodass Sie frei von Risiken und Kosten sind, wenn Sie uns beauftragen.

Insbesondere in den Fällen, in denen sich der Schaden und die Verantwortung für den Verkehrsunfall nicht eindeutig einer Person zuordnen lassen, kann es zu Streitigkeiten mit den Versicherungen in der Schweiz sowie den zuständigen Regulierungsbeauftragten in Deutschland kommen. Kontaktieren Sie uns!

Wie und wann machen Sie Ihre Ansprüche nach einem Unfall in der Schweiz geltend?

Die Verjährungszeit, um Schadenersatzansprüche bei Sach- und Personenschäden geltend zu machen, beträgt in der Schweiz lediglich zwei Jahre. Dies ist eine im Vergleich zu den Verjährungsfristen anderer Staaten in Europa kurze Zeit.

Sie richten Ihre Ansprüche

  • entweder an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Schweiz;
  • oder an den Schadenregulierungsbeauftragten der Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Der Schadenregulierungsbeauftragte der Haftpflichtversicherung ist deren Stellvertreter. Sie finden die Anschrift und Kontaktdaten des Regulierungsbeauftragten heraus, indem Sie sich an den „Zentralruf der Autoversicherer“ in Hamburg unter der Telefonnummer “0800 25 026 00” wenden.

Nachdem Sie den Unfall in der Schweiz gemeldet haben, hat die Versicherung maximal drei Monate Zeit, um mit der Abwicklung zu beginnen. Sollte dieser Zeitraum überschritten werden, ist hierfür eine nachvollziehbare Erklärung notwendig. Falls Sie diese nicht erhalten, raten wir Ihnen ebenfalls, uns zu kontaktieren.

So verhalten Sie sich bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz

Die Polizei, den Rettungswagen oder die Feuerwehr sollten Sie prinzipiell nur dann verständigen, wenn es notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit liegt bei einem großen Verkehrsunfall vor. Sollte es infolge von Verkehrsunfällen zu ernsthaften Sach- und/oder Personenschäden kommen, so ist die folgende Vorgehensweise einzuhalten:

  1. Halten Sie an, ziehen Sie die Warnweste an, schalten Sie den Warnblinker an und sichern Sie die Unfallstelle mit dem Warndreieck vorschriftsgemäß ab.
  2. Sobald Sie einen Eindruck von dem Ausmaß des Unfalls und der Art der Gefahren haben, setzen Sie den Notruf ab. Hierfür steht Ihnen die allgemeine europäische Notrufnummer “112” zur Verfügung. Die speziellen schweizer Notrufnummern lauten für die Polizei “117” und für den Rettungsdienst “144”. Die Feuerwehr wird von der Polizei oder dem Rettungsdienst verständigt.
  3. Leisten Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten direkt Erste Hilfe und bringen Sie gefährdete Personen aus den Gefahrenbereichen; gefährlich ist ein Bereich dann, wenn sich z. B. ein Brand ausbreitet und das Unfallopfer vom Brand erfasst werden könnte. Bringen Sie bei der Ersten Hilfe Ihr eigenes Leben nie in Gefahr!
  4. Warten Sie auf das Eintreffen der Rettungskräfte vor Ort und folgen Sie den weiteren Anweisungen. Sobald die Gefahren beseitigt wurden und Sie zu einer Aussage imstande sind, werden Sie von der Polizei befragt.

Bei Blechschäden und Unfällen ohne ernsthafte Gefahren oder Verletzungen erscheint die Polizei nicht an der Unfallstelle. Es ist von Vorteil, wenn Sie und Ihr Unfallgegner den Europäischen Unfallbericht in ausgedruckter Form im Handschuhfach haben.

Sie und Ihr Unfallgegner füllen den Bericht aus, in dem Angaben zum Ablauf des Unfalls, Ausmaß des Schadens und weiteren Details des Verkehrsunfalls gemacht werden. Falls Sie und Ihr Unfallgegner sich einig sind, unterschreiben Sie gegenseitig den Unfallbericht des jeweils anderen. Sollte eine Uneinigkeit bestehen, dann verständigen Sie die Polizei, um eine objektive Dokumentation des Unfallhergangs sicherzustellen.

Tragen Sie zudem wichtige Daten zum Unfallgegner und dessen Autoversicherer zusammen: Zumindest den Namen und die Anschrift des Unfallgegners, den Namen seines Versicherers und die Versicherungsnummer sollten Sie wissen. Geben Sie dem anderen Autofahrer auch Ihre Daten an – das ist eine gesetzliche Pflicht!

Es ist klug, Fotos von der Unfallstelle und dem Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners zu machen. Suchen Sie zudem neutrale Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, und nehmen Sie deren Kontaktdaten auf.

Verkehrsunfall in der Schweiz: FAQ zu Probezeit, Gerichtsstand und weiteren Themen

Was tun bei einem Unfall in der Schweiz?

Rufen Sie bei einem größeren Unfall mit heftigen Schäden und Verletzungen bei einer Notrufzentrale an. Sichern Sie daraufhin die Unfallstelle und somit den nachfolgenden Verkehr ab, ehe Sie Erste Hilfe leisten. Bei einem kleineren Unfall mit Blechschäden füllen Sie den Europäischen Unfallbericht aus und lassen sich diesen von Ihrem Unfallgegner unterschreiben. Fertigen Sie zudem Beweisfotos von der Unfallstelle an.

Wo befindet sich bei einem Unfall in der Schweiz der Gerichtsstand?

Bei einem Unfall in der Schweiz ist der Gerichtsstand ebenfalls in der Schweiz. Es gibt mehrere Präzedenzfälle, in denen Autofahrer mit der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts argumentierten und in Deutschland Klage gegen Fahrer aus der Schweiz erhoben. Die Klagen wurden allerdings in Deutschland abgewiesen.

Was passiert bei einem Unfall in der Probezeit in der Schweiz?

Wenn Sie in der Probezeit sind und in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursachen, gilt das schweizer Recht. Je nach Ausmaß des Unfalls und Ihrer Schuld kann dies den Verlust des Führerscheins und weitere strafrechtliche Folgen haben, doch auf die deutsche Probezeit hat ein Unfall in der Schweiz grundsätzlich keine Auswirkungen.

Zu diesem speziellen Fall lassen Sie sich am besten individuell beraten, wobei wir Ihnen unseren Service als Anwalt gern anbieten.

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