Das französische Erbrecht ist in dem Art. 720 ff. im bekannten Code Civil geregelt. Welche Besonderheiten weist dieser auf? Inwiefern unterscheidet sich ein Erbfall in Bezug auf Frankreich zu dem in Deutschland?
Als Rechtsanwalt für europäisches Recht und speziell für französisches Recht unterstützen wir deutsche Erben mit unserer Expertise dabei, das Erbe in Frankreich anzutreten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, den Erhalt Ihres Nachlassvermögens in Frankreich rechtsgemäß zu erlangen. Dabei stehen unsere Anwälte Ihnen von Anfang an zur Seite, die außerdem nach dem Prinzip des Erfolgshonorars arbeiten. Das bedeutet, dass unsere Dienstleistungen nur bezahlt werden müssen, wenn wir den Fall auch gewinnen.
Im folgenden Artikel können Sie sich einen ersten Überblick über ein Erbe in Frankreich verschaffen und was dabei zu beachten ist.
Als Experte für französisches Erbrecht kennen wir uns mit den möglichen Schwierigkeiten aus, die bei einer Erbschaft in Frankreich auftreten können. Damit Sie definitiv den Nachlass zugesprochen bekommen, der Ihnen bei einer Erbschaft aus Frankreich zusteht, ist eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von Vorteil.
Als ein Unternehmen, das seit über 13 Jahren besteht und in 21 Ländern vertreten ist, können wir eine gewisse Expertise aufweisen. Unsere jahrelange Erfahrung, Professionalität und Effizienz auf unserem Gebiet sind das, was uns ausmacht.
Zu den Leistungen unserer Kanzlei bei französischen Erbschaftsangelegenheiten zählen unter anderem:
Im französischen Recht ist sowohl ein gemeinschaftliches Testament als auch ein Erbvertrag unwirksam. Hinterlässt eine Person jedoch im Todesfall einer anderen Person ihr ganzes Vermögen oder einen Teil davon in einem Schenkungsversprechen (institution contractuelle), ist dieses Versprechen rechtlich zulässig. Eine weitere Besonderheit im französischen Erbrecht ist, dass ein Nachlassgericht wie in Deutschland nicht existiert. Jegliche Nachlassabwicklung wird in Frankreich vom Notar betrieben. Daher sollte ein französischer Notar konsultiert werden, wenn der Erblasser ein Testament hinterlegt hat oder eine Immobilie im Nachlass vorhanden ist.
Seit der Geltung der europäischen Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 werden länderübergreifende Erbfälle in Europa und somit auch deutsch-französische einheitlich geregelt. Das bedeutet, dass entweder nach dem deutschen oder nach dem französischen Erbrecht beurteilt wird. Ob nun das deutsche oder französische Recht Anwendung findet, richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In welchem Land sich der Nachlass befindet, spielt keine entscheidende Rolle.
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Nachlass nicht persönlich geregelt oder ein Testament verfasst, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Erbe in Frankreich wird wie in Deutschland nach dem Grad der Verwandtschaft aufgeteilt:
Der Ehegatte der verstorbenen Person erhält auch einen Anteil des Erbes. Der Anteil ist abhängig vom Güterstand, unter dem die Ehegatten verheiratet sind, sowie der Anzahl der gemeinsamen Kinder am Todestag des Erblassers. Hat der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, erhält der Ehegatte das gesamte Erbe, sofern neben ihm nur Seitenverwandte (4. Ordnung) vorhanden sind. Sind die Eltern des Erblassers noch am Leben, erben sowohl die Eltern als auch der Ehegatte in gleichen Teilen. War der Erblasser nicht verheiratet, hatte aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft, hat sein Partner nur durch ein Testament ein Anrecht auf den Nachlass. Grundsätzlich sieht das französische Erbrecht vor, dass ausschließlich die Kinder des Erblassers erben, sofern kein Ehegatte vorhanden ist. Hatte der Erblasser weder Kinder noch einen Ehegatten, wird den Verwandten zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) der Nachlass zugesprochen.
Hinterlässt der Erblasser ein Testament, wird die Erbfolge geltend gemacht, die auch im Testament des Erblassers bestimmt ist. Hierbei kann das Testament handschriftlich, notariell oder geheim verfasst worden sein:
Alle Abkömmlinge des Erblassers verfügen über ein sogenanntes Noterbrecht. Dabei steht das Noterbe sowohl leiblichen als auch adoptierten Kindern gleichermaßen zu. Der überlebende Ehegatte hat auch ein Anrecht auf das Noterbe. In der Regel wird das Erbe folgendermaßen aufgeteilt:
Für die Kinder:
Für den Ehegatten:
Grundsätzlich verfolgt jedes Land in Europa bei einem Erbfall entweder das Wohnsitzprinzip oder das Staatsangehörigkeitsprinzip. Im Rahmen des Staatsangehörigkeitsprinzips wird der Erbfall mit dem Recht des Heimatstaates des Erblassers geregelt. Beim Wohnsitzprinzip hingegen ist der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend. Verfolgen beide Länder das gleiche Prinzip, ist der Erbfall in der Regel unkompliziert.
In Bezug auf Immobilien verfolgt Frankreich jedoch weder das Staatsangehörigkeitsprinzip noch das Wohnsitzprinzip. Wenn sich die Immobilie des Erblassers in Frankreich befindet, so wird auch nach dem französischen Erbrecht gehandelt. War der Eigentümer beispielsweise Deutscher, entsteht eine uneinheitliche Rechtslage (Nachlassspaltung). In solch einem Fall sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Sie können ihren kostenlosen Beratungstermin mit einem unserer Experten unter https://rechtsanwaltineuropa.de/contact/ buchen.
Seit dem 17. August 2017 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, die auf alle Erbfälle in europäischen Ländern anzuwenden ist. Diese besagt, dass das Erbrecht sich nach dem Land richtet, indem der Erblasser bei seinem Tod seinen Aufenthalt hatte. Verstirbt also ein Deutscher in Frankreich, gilt für ihn das französische Recht, wenn er im Testament nicht ausdrücklich darauf verweist, dass er das deutsche Recht wählt.
Die Erbschaftssteuer in Frankreich richtet sich nach dem Erbe und dem Verwandtschaftsgrad. Eltern und Kinder zahlen beispielsweise 5% Steuern bei einem Erbe unter 8.072 Euro. Bei einem Erbe zwischen 8.072 Euro und 12.109 Euro beträgt der Steuersatz 10% und so weiter.
Das Erbe in Frankreich kann den eigenen Kindern nicht enterbt werden. Das Noterbrecht in Frankreich verbietet es sowohl die Kinder als auch den Ehegatten zu enterben. Nach Art. 913 Code civil beträgt der Vorbehaltsteil bei einem Kind die Hälfte, bei zwei Kindern zwei Drittel und so weiter.