Anwalt für Italienisches Erbrecht

Ihr Anwalt für italienisches Erbrecht – Alles über die Erbfolge und Besonderheiten in Italien

Wenn eine Person mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Italien stirbt, haben bestimmte Verwandte und die im Testament bedachten Personen einen Anspruch auf das Erbe. Diesen Anspruch können auch Deutsche haben, die dann vor der Herausforderung stehen, dass sie in Italien ihr Erbe antreten müssen. Das Erbrecht im Ausland und somit auch das italienische Erbrecht haben Besonderheiten, die für Erben meist relevant sind.

Als Rechtsanwalt für europäisches Recht und speziell für italienisches Recht unterstützen wir Erben aus Deutschland mit all unserer Erfahrung und Kompetenz dabei, das Erbe in Italien anzutreten. Wir helfen Erben, all Ihre Ansprüche nach italienischem Recht durchzusetzen und am Nachlass des Verstorbenen angemessen beteiligt zu werden. Dabei profitieren Sie davon, dass wir für ein Erfolgshonorar arbeiten. Unsere Dienstleistungen als Ihr Anwalt für italienisches Erbrecht sind für Sie kostenlos, wenn wir den Fall nicht gewinnen.

Informieren Sie sich auf dieser Seite über die Grundzüge des italienischen Rechts in Bezug auf die Erben, die Besonderheiten des italienischen Erbrechts und das italienische Erbrecht bei Immobilien!

Wieso sich eine Beratung durch unsere Kanzlei lohnt

Als Fachanwalt für italienisches Erbrecht kennen wir uns mit den besonderen Hürden und Chancen bei der Abwicklung von Erbschaften in Italien aus. Damit Sie definitiv den Nachlass zugesprochen bekommen, der Ihnen bei einer Erbschaft aus Italien zusteht, ist eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von Vorteil. Wussten Sie beispielsweise, dass bestimmten Verwandten nach italienischem Recht ein Pflichtanteil am Erbe zusteht?

Sollten Sie laut Testament von der Erbschaft ausgeschlossen werden, aber z. B. leibliches Kind oder Ehepartner des Erblassers sein, haben Sie dennoch Anspruch auf ein Erbe. Auch Elternteile werden unter bestimmten Bedingungen nach italienischem Recht zu Pflicht-Erben. Gemäß Artikel 536 des CC (Codice Civile) dürfen Sie bei der Abwicklung eines Erbfalls das Noterbrecht geltend machen, wenn man Ihnen den  zustehenden Pflichtteil verwehrt.

Dieses Beispiel zeigt, dass italienisches Erbrecht für Kinder, Ehepartner und ggfs. Eltern einige Besonderheiten bereithält. Damit Ihnen in Erbschaftsangelegenheiten der gerechte Anspruch erfüllt wird, ist es sinnvoll, uns als Anwalt für italienisches Erbrecht zu konsultieren:

  • Unsere Rechtsanwälte operieren direkt in Italien und können Sie bei einem Verfahren mit allen rechtlichen Mitteln vor Ort vertreten.
  • Wenn Sie von vornherein mit einem Rechtsanwalt in Italien arbeiten, bleiben Ihnen Missverständnisse in der rechtlichen Abwicklung erspart.
  • Noch dazu profitieren Sie bei unserer Kanzlei davon, dass unsere Rechtsanwälte nur im Erfolgsfall bezahlt werden.

Besonderheiten bei Erbschaften in Italien

Im italienischen Recht gibt es weder einen Erbvertrag noch die wechselseitige Erbeinsetzung von Ehegatten. Unter letzterem, der wechselseitigen Erbeinsetzung, ist zu verstehen, dass der Ehegatte des Erblassers das Vermögen erbt. Während das deutsche Recht gemäß dem “Berliner Testament” eine wechselseitige Erbeinsetzung in nur einer Urkunde möglich macht, greift im italienischen Erbrecht stattdessen das sogenannte “Pflichtteilsrecht”.

Italienisches Erbrecht: Pflichtteil für Verwandte vorgesehen

Italienisches Erbrecht sieht einen Pflichtteil für bestimmte Verwandte vor. Im Erbfall greifen, auch wenn ein Testament vorliegt und Gegensätzliches vorsieht, in jedem Fall die folgenden Gesetze:

  • Erbfall mit einem Kind oder einem Ehegatten: Wenn der Erblasser ein Kind hatte, hat dieses den Anspruch auf die Hälfte des Erbes. Hatte der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, so erhält dieser definitiv die Hälfte des Erbes.
  • In Fällen mit mehreren Kindern und ohne Ehegatten: Falls der Erblasser mehrere Kinder hatte, aber keinen Ehegatten, besteht für die Kinder nach italienischem Recht ein Anspruch auf zwei Drittel des Erbes. Zwei Drittel des Vermögens werden unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  • Erbfälle mit mehreren Kindern und mit einem Ehegatten: Verbleiben mehrere Kinder und ein Ehegatte, so wird der Nachlass zur Hälfte und zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt, während der Ehegatte ein Viertel des Erbes erhält.
  • Erbfälle ohne Kinder: Bei Erbfällen, in denen der Ehegatte und ansonsten die Eltern des Erblassers, aber keine Kinder verbleiben, erhält der Ehegatte die Hälfte des Vermögens und den Eltern steht ein Viertel zu.

Das italienische Erbrecht beschränkt den Erblasser in seinen Freiheiten bei der Festlegung der Erbschaft. In seinem Testament darf sich der Erblasser nicht über das Recht hinwegsetzen; er muss daher beim italienischen Erbrecht den Pflichtteil für die genannten Verwandten einhalten. Wie zu erkennen ist, erfahren Geschwister in dem Pflichtteil keinerlei Berücksichtigung.

Bei Erbfällen ohne Testament: Überblick über die Erbfolge

Zu beachten ist, dass das geschilderte Pflichtteilsrecht nur dann gilt, wenn ein Testament vorliegt. Ohne Vorliegen eines Testaments findet die folgende Erbfolge Anwendung:

  • Der Ehegatte und das einzige Kind erben je zur Hälfte.
  • Bei mehreren Kindern erbt der Ehepartner ein Drittel und die Kinder teilen zwei Drittel des Erbes gleich unter sich auf.
  • Wenn keine Kinder vorhanden sind, geht das Vermögen des Erblassers zu zwei Dritteln an den Ehepartner und das verbleibende Drittel wird zwischen den Eltern und/oder Geschwistern – hier zu gleichen Teilen – aufgeteilt.

Wohnsitz des Erblassers: Ehegatte hat Anspruch aufs Wohnrecht

Neben der Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht gibt es eine weitere Besonderheit für Personen, die ein Erbe in Italien antreten. Diese besteht darin, dass der Ehepartner einen Anspruch darauf hat, die Immobilie des Erblassers zu bewohnen, sofern der Wohnsitz im Eigentum beider Ehepartner oder des Erblassers steht. Auch die Einrichtungsgegenstände darf der hinterbliebene Ehepartner nutzen.

Italienisches Erbrecht bei Immobilien: Was auf Erben zukommt

Eine Immobilie zu erben, bereitet mehrere bürokratische und finanzielle Hürden. Nichtsdestotrotz lohnt sich eine Erbschaft für die meisten Personen. Deutsche, die eine Wohnung oder ein Haus in Italien erben, stehen vor einigen Herausforderungen mehr als Italiener, die Immobilien erben.

  • Während Italiener als Staatsbürger bereits eine italienische Steuernummer (codice fiscale) besitzen, müssen die deutschen Erben zunächst bei der zuständigen Behörde eine solche Nummer beantragen.
  • Daraufhin sieht italienisches Erbrecht bei Immobilien für Deutsche sowie Italiener gleichermaßen vor, dass diese ihren Erbschaftsanspruch auf die Immobilie mit den entsprechenden Dokumenten belegen.
  • Ferner müssen deutsche und italienische Staatsbürger einen Katasterumschreibungsantrag stellen.
  • Nachdem die in Italien anfallenden Steuern (ca. 2 % Hypothekarsteuer und ca. 1 % Katastersteuer) gezahlt wurden, kann die Immobilie im Rahmen des italienischen Erbrechts ordnungsgemäß übertragen werden.

Was Deutschen die Erbschaft einer Immobilie in Italien erschwert, ist die Tatsache, dass zusätzlich zur italienischen Erbschaftssteuer auch die deutsche Erbschaftssteuer anfällt. Wir als Ihr Anwalt werden Sie beraten, inwiefern sich die italienische Erbschaftssteuer mit der deutschen verrechnen lässt, damit Sie an Steuern sparen. Beispielsweise können die Verpflichtungen – die Zahlung der Erbschaftssteuer – aus dem italienischen Erbrecht in Deutschland eine Minderung der Steuern erwirken.

FAQ: Italienisches Erbrecht – Fragen und Antworten zur Erbengemeinschaft und Ausschlagung

Was ist beim italienischen Erbrecht eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Bezeichnung für sämtliche Erben. Wenn einer Person der zustehende Pflichtteil verwehrt wird, kann sich diese Person über das italienische Erbrecht in die Erbengemeinschaft einklagen.

Erlaubt italienisches Erbrecht eine Ausschlagung des Erbes?

Das italienische Erbrecht erlaubt die Ausschlagung des Erbes, doch laut Rechtsordnung müssen mehrere Bedingungen hierfür erfüllt sein. Hierzu gehört, dass die Ausschlagung vor einem Notar oder Kanzleibeamten in Italien durchgeführt wird – das muss beim zuständigen Bezirksgericht geschehen.

Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland müssen ebenso wie Italiener die Ausschlagung vor Ort in Italien erklären; es reicht für Deutsche also nicht aus, vor einem deutschen Gericht eine Verzichtserklärung zu formulieren.

Quellen

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-immobilie-in-italien-im-erbfall_150829.html

https://www.legale.de/italienisches-erbrecht

https://www.legale.de/italienisches-recht/pflichtteil

https://erbrecht-abc.info/italien-italienisches-erbrecht-ausschlagung/

https://www.lex-web.de/erbrecht-italien/

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/internationales-erbrecht/italienisches-erbrecht.html

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