Mediterranes Klima, Strand, einzigartige Landschaften – Spanien ist für viele Deutsche ein beliebter Urlaubsort. Einige kommen mehrmals im Jahr und schaffen sich deshalb ein Ferienhaus an und manche Deutsche wandern sogar nach Spanien aus.
Daher ist es kein Einzelfall mehr, dass deutsche Staatsbürger über ein gewisses Vermögen in Spanien verfügen. Verstirbt der deutsche Erblasser nun in Spanien, kann es zu Komplikationen in Hinsicht auf die Erbschaft kommen. Unter anderem, da sich das deutsche und das spanische Erbrecht enorm voneinander unterscheiden. Insbesondere aber, da jede Region in Spanien über ein anderes Erbrecht verfügt.
Einer der Arbeitsschwerpunkte unserer Kanzlei ist der Erhalt des Nachlassvermögens in Spanien. Unsere Anwälte arbeiten nach dem Prinzip des Erfolgshonorars, was bedeutet, dass sie nur bezahlt werden, wenn sie den Fall auch gewinnen.
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Das spanische Erbrecht ist im Vergleich zum Deutschen sehr komplex, da Spanien als ein Mehrrechtsstaat definiert wird. In den meisten Fällen gilt das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil). Daneben finden aber auch sogenannte Foralrechte, die sich in einigen Provinzen und Gebieten in Spanien voneinander abheben, Anwendung. In den Regionen, in denen das Foralrecht greift, gilt das spanische Zivilgesetzbuch (CC) lediglich als ergänzendes Recht.
In folgenden Regionen gilt das Foralrecht:
In Spanien gilt für spanische Bürger, wie in Deutschland, das Staatsangehörigkeitsprinzip. Das bedeutet, unabhängig davon, wo sich ihr letzter Wohnsitz im Ausland befand, findet stets das spanische Erbrecht Anwendung.
Hatte ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien den letzten Wohnsitz, gilt ebenfalls das spanische Erbrecht. War der Verstorbene bei seinem Tod in einer der Regionen, in der das Foralrecht greift, ansässig, wird zusätzlich auch das in der jeweiligen Region geltende Erbrecht angewendet.
Seit dem 17. August 2015 gibt die Europäische Nachlassverordnung dem Erblasser jedoch die Möglichkeit, im Testament zu entscheiden, welche Rechtsvorschriften für die Organisation seiner Nachfolge gelten sollen. Wählt ein deutscher Erblasser beispielsweise im Testament ausdrücklich das deutsche Erbrecht, wird auch das deutsche Erbrecht angewendet, unabhängig von seiner Nationalität oder seinem letzten Wohnsitz. Diese
Aufgrund der unterschiedlichen Rechte in den jeweiligen Regionen Spaniens variiert auch die Erbschaftssteuer, die vom Erben zu zahlen ist. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Erbschaftswert in der notariellen Erbschaftserklärung, dem Verhältnis zwischen Erben und Erblasser und der Region, in der sich der Nachlass befindet. Laut Gesetz sollte die Erbschaftssteuer spätestens sechs Monate nach dem Versterben des Erblassers bezahlt werden.
Sowohl Spanier als auch Ausländer sind dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Staatsangehörigkeit ist hierbei nicht von Bedeutung. Wenn der Erbe keinen Wohnsitz in Spanien hat, aber beispielsweise Immobilien in Spanien erbt, muss er Steuern nach dem spanischen Erbrecht zahlen.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann es sogar eine Doppelbesteuerung geben. Die Doppelbesteuerung entfällt nur, wenn beide Länder ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Zwischen Deutschland und Spanien besteht ein solches Abkommen nicht, weshalb bei Erbfällen sowohl in Deutschland als auch in Spanien eine Erbschaftssteuer anfallen kann.
Das Thema Erbschaftssteuer in Spanien für Ausländer ist sehr komplex, weshalb es sich empfiehlt, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Dadurch gehen die Erben kein Risiko ein, zu hohe Summen zu zahlen. Außerdem können Anwälte, die auf Erbschaften im Ausland spezialisiert sind, die Erbschaftssteuer beispielsweise durch eine Anrechnung verringern.
Unsere Kanzlei “Rechtsanwalt in Europa” unterstützt Sie dabei gerne. Im nächsten Abschnitt finden Sie alle Leistungen für unsere Klienten, die eine Erbschaft in Spanien betreffen.
Das spanische Erbrecht ist sowohl für Spanier als auch für Deutsche Laien nicht einfach zu verstehen. Aus diesem Grund möchten wir Sie unterstützen und alle möglichen Fragen zu den verschiedenen Rechtsgebieten beantworten.
Als ein Unternehmen, das seit über 13 Jahren besteht und in 21 Ländern vertreten ist, können wir ein gewisses Fachwissen aufweisen. Unsere jahrelange Erfahrung, unsere Professionalität und unsere Effizienz auf unserem Gebiet sind das, was uns ausmacht.
Zu unseren Arbeitsschwerpunkten zählt unter anderem der Erhalt des Nachlassvermögens in Spanien. Auf unsere Unterstützung können Sie vom ersten Beratungsgespräch an bauen. Vor allem aber übernehmen wir die Kosten, die mit der Errichtung des Nachlassvermögens verbundenen Aufwendungen entstehen. Zu unseren Leistungen gehören unter anderem:
All diese Leistungen werden Ihnen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erbracht.
Die Erbschaftssteuer in Spanien ist von mehreren Faktoren abhängig. Unter anderem errechnet sich die Erbschaftssteuer anhand des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und dem Erben, dem Wert des Nachlasses und der Provinz, in der sich das Vermögen befindet. Der Steuersatz kann dabei sehr hoch ausfallen und bewegt sich in der Regel zwischen 7,65 % und 81,6 %.
Spanisches Erbrecht ist sehr komplex, insbesondere da Spanien ein Mehrrechtsstaat ist. In den meisten Fällen gilt das spanische Zivilgesetzbuch. Wenn sich das Vermögen jedoch in Navarra, Baskenland, Katalonien, Galizien oder auf den Balearen befindet, findet das sogenannte Foralrecht Anwendung und das Zivilgesetzbuch gilt nur als ergänzendes Recht.
Hatte ein deutscher Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien, gilt das spanische Erbrecht. Befand sich der Erblasser bei seinem Tod in einer Provinz, wo das Foralrecht greift, wird dieses Recht vorgezogen. Wenn der deutsche Erblasser in seinem Testament jedoch ausdrücklich auf das deutsche Erbrecht verweist, wird auch dieses angewendet. Dabei spielt weder die Staatsangehörigkeit noch der Wohnsitz des Erblassers eine Rolle. Dies ist seit dem 17. August 2015 aufgrund der in Kraft getretenen Europäischen Nachlassverordnung möglich.
Die Erbfolge in Deutschland ist vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig. An erster Stelle stehen die Kinder, die Enkel und der Ehegatte. In der zweiten Rangfolge erben die weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten. An dritter Stelle kommen dann schließlich Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Die Erbfolge kann allerdings durch ein Testament des Erblassers geändert werden.