Seit dem 17. August 2015 gilt sowohl für Deutschland als auch für Polen die EU-Erbrechtsverordnung. Durch diese wird sichergestellt, dass der Erbfall stets auf den letzten Aufenthalt des Erblassers zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass für Polen, die in Deutschland leben, nicht das polnische, sondern das deutsche Erbrecht angewendet wird. Ebenso werden Deutsche, die in Polen leben, nach dem polnischen Erbrecht beerbt.
Das polnische Erbrecht unterscheidet sich allerdings vom deutschen Erbrecht und ist zudem recht umfangreich. Wenn der Erbfall nun deutsch-polnisch ist, kann dieser besonders kompliziert werden.
Als Anwälte für polnisches Erbrecht unterstützen wir Sie mit unserer Expertise dabei, das Erbe in Polen anzutreten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, den Erhalt Ihres Nachlassvermögens in Polen rechtsgemäß zu erlangen. Dabei arbeiten unsere Anwälte stets nach dem Prinzip des Erfolgshonorars. Das bedeutet, dass unsere Dienstleistungen nur bezahlt werden müssen, wenn wir den Fall auch gewinnen.
In den folgenden Abschnitten können Sie näheres über das polnische Erbrecht erfahren und was es bei einem Erbe in Polen zu beachten gibt.
Als Experte für polnisches Erbrecht kennen wir uns mit den möglichen Komplikationen, die bei einem Erbe in Polen auftreten können, sehr gut aus. Damit Sie definitiv den Nachlass zugesprochen bekommen, der Ihnen bei einer Erbschaft in Polen zusteht, ist eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von Vorteil.
Als eine Kanzlei, die seit mehr als 13 Jahren besteht und in 21 Ländern vertreten ist, überzeugen wir durch eine gewisse Expertise. Unsere jahrelange Erfahrung, Professionalität und Effizienz auf unserem Gebiet sind das, was uns ausmacht.
Zu den Leistungen unserer Kanzlei bei polnischen Erbschaftsangelegenheiten zählen unter anderem:
Für alle Erbfälle mit Auslandsbezug, wo sich der Erblasser, der Erbe oder die Vermögenswerte im Ausland befinden, stellt sich zuerst die Frage nach dem Erbrecht, welches angewendet werden soll. Sowohl in Deutschland als auch in Polen werden alle Erbfälle seit dem 17. August 2015 nach der europäischen Erbrechtsverordnung geregelt. Das bedeutet, dass das Erbrecht des Landes greift, indem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat ein Deutscher beispielsweise zum Zeitpunkt seines Todes in Polen gelebt, findet das polnische Erbrecht für seinen Nachlass Anwendung.
Ebenso wie in Deutschland wird auch in Polen zwischen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge unterschieden. Wenn ein Testament vorliegt, ist die Erbfolge eindeutig. Hat der Erblasser keine ausdrücklichen Wünsche bezüglich der Erbfolge in einem Testament verfasst, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge nach polnischem Erbrecht:
Auch wenn ein Testament in Polen nicht üblich ist, wird es hin und wieder vom Erblasser verfasst. Dabei gibt es hinsichtlich der Wirksamkeit einige Anforderungen vom polnischen Staat:
Pflichtteilsberechtigt sind in Polen ausschließlich die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, die entweder im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder nicht anderweitig am Erbe beteiligt worden sind. Der Pflichtteilsanspruch beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, vorausgesetzt die Person ist arbeitsfähig und über 18 Jahre alt. Ist die Person jedoch unter 18 oder arbeitsunfähig, beträgt der Anteil des gesetzlichen Erbes zwei Drittel.
Besteht ein Erbfall in Polen, gibt es die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Das Erbe in Polen kann beispielsweise durch Schulden des Erblassers belastet sein, die höher als das Gesamterbe sind. Nimmt der Erbe den Nachlass des Erblassers an, erhält er somit nicht nur sein Vermögen, sondern übernimmt gleichzeitig seine Schulden. In diesem Fall kann das Erbe ausgeschlagen werden. Dabei muss der Erbe die Ausschlagung vor ein polnisches Nachlassgericht bringen oder eine Ausschlagungserklärung in schriftlicher Form vom polnischen Notar beglaubigen lassen.
Hierbei raten wir Ihnen, einen kostenlosen Beratungstermin in unserer Kanzlei zu vereinbaren, damit Sie keine wichtigen Fristen verpassen und wir Ihnen bei dem gesamten Prozess zur Seite stehen können.
Die Erbschaftssteuer in Polen ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Dabei werden die Verwandten in drei Gruppen unterteilt. Zu der ersten Gruppe gehören unter anderem Ehegatte, Kinder und Geschwister, deren Freibetrag ca. 2.250 Euro beträgt. Zur zweiten Gruppe gehören beispielsweise Geschwister der Eltern oder Geschwister der Ehegatten, bei denen der Freibetrag um die 1.700 Euro beträgt.
Seit dem 17.08.2015 werden alle Erbfälle in Europa nach der europäischen Erbrechtsverordnung einheitlich geregelt. Wenn ein Deutscher also seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Polen hatte, gilt für ihn und seine Erben das polnische Erbrecht.
Die Erstberatungen bei einem Rechtsanwalt sind seit dem 03. Juli 2017 kostenlos. Dies hat der Bundesgerichtshof offiziell entschieden. In unserer Kanzlei können Sie eine kostenlose Beratung ganz einfach online buchen und mit einem Fachanwalt reden, der ein Experte für polnisches Erbrecht ist.