In manchen Teilen der Schweiz wird Deutsch gesprochen, was nicht verwunderlich ist, da es ein Nachbarland Deutschlands ist. Aufgrund der territorialen Nähe ist es auch nicht verwunderlich, dass das Erbrecht viele Gemeinsamkeiten aufweist. Gleichzeitig gibt es aber auch große Unterschiede. Beispielsweise beruft sich Deutschland auf das Staatsangehörigkeitsprinzip, wohingegen die Schweiz sich auf das Wohnsitzprinzip beruft. Somit wird der Erbfall kompliziert, weshalb man sich in solch einer Situation einen Anwalt zu Rate ziehen sollte.
Als Anwälte für schweizerisches Erbrecht unterstützen wir Sie mit unserer Expertise dabei, das Erbe in der Schweiz anzutreten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, den Erhalt Ihres Nachlassvermögens in der Schweiz rechtmäßig zu erlangen. Dabei arbeiten unsere Anwälte stets nach dem Prinzip des Erfolgshonorars. Das bedeutet, dass unsere Dienstleistungen nur berechnet werden, wenn wir den Fall auch gewinnen.
In den folgenden Abschnitten können Sie nähere Informationen über das Schweizer Erbrecht erfahren und was es bei einem Erbfall in der Schweiz zu beachten gibt.
Als Experte für Schweizer Erbrecht kennen wir uns mit den möglichen Komplikationen, die bei einem Erbfall in der Schweiz auftreten können, hervorragend aus. Damit Sie definitiv den Nachlass zugesprochen bekommen, der Ihnen bei einer Erbschaft in der Schweiz zusteht, ist eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von Vorteil.
Als eine Kanzlei, die seit mehr als 13 Jahren besteht und in 21 Ländern vertreten ist, überzeugen wir durch eine gewisse Expertise. Unsere jahrelange Erfahrung, Professionalität und Effizienz auf unserem Gebiet sind das, was uns ausmacht.
Zu den Leistungen unserer Kanzlei bei schweizerischen Erbschaftsangelegenheiten zählen unter anderem:
Wie bereits oben erwähnt, verfolgt die Schweiz ein anderes Erbrecht als Deutschland. Die Schweiz verfolgt das Wohnsitzprinzip, was bedeutet, dass sich das Erbrecht nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Deutschland hingegen verfolgt das Staatsangehörigkeitsprinzip, welches besagt, dass sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet.
Seit dem 17.08.2015 gilt in Europa die EU-Erbrechtsverordnung. Diese besagt, dass der Erbfall stets auf den letzten Aufenthalt des Erblassers zurückzuführen ist. Verstirbt also beispielsweise ein Deutscher in der Schweiz, gilt aus Sicht beider Länder das Erbrecht der Schweiz.
Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz greift, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Über die Reihenfolge der gesetzlichen Erben bestimmt das sogenannte Parentelsystem und regelt, wie das Vermögen des Erblassers unter den Erben aufgeteilt wird:
In der Schweiz kann jeder Erblasser jedoch über seine Erbschaft vollkommen frei bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge kann also durch ein Testament des Erblassers geändert werden. Der Erblasser kann demnach frei über den Nachlass sowie die Wahl der Erben bestimmen. Das Erbrecht in der Schweiz besagt allerdings auch, dass der Erblasser seine Nachkommen oder den Ehegatten in seinem Testament nicht übergehen darf. Damit das Testament rechtlich anerkannt wird, muss der Erblasser das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem unterscheidet das schweizerische Erbrecht zwischen drei Testamentsformen:
Das Schweizer Erbrecht gesteht zudem bestimmten Angehörigen des Erblassers ein Anrecht auf einen verpflichtenden Anteil des Erbes, sofern kein Testament verfasst wurde. Einen Anspruch auf diesen Pflichtteil haben die Ehegatten oder Lebenspartner, die Kinder und Enkel des Erblassers.
Es kann vorkommen, dass die Erben ihr Erbe nicht antreten möchten. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser hohe Schulden hinterlässt. Hat sich der Erbe dazu entschieden, sein Erbe auszuschlagen, so betrifft es sein gesamtes Erbe. Das bedeutet, dass der Erbe dabei nicht nur die Schulden ausschlägt, sondern auch alle weiteren Vermögenswerte wie beispielsweise Immobilien. Das Erbe muss nach dem Schweizer Erbrecht innerhalb von drei Monaten ausgeschlagen werden. In der Schweiz werden die Erben nicht ausdrücklich über ihre Erbschaft informiert, weshalb die Frist ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem sie vom Tod des Erblassers erfahren haben.
Der Pflichtteil sieht vor, dass die Nachkommen des Erblassers, dazu zählen sowohl Kinder, Enkelkinder als auch adoptierte Kinder, jeweils drei Viertel des Vermögens erben. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes einen Ehepartner, erhält dieser die Hälfte des gesetzlichen Vermögens.
Hatten Deutsche zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, wird ihr Vermögen nach schweizerischem Erbrecht vererbt. So sieht es die EU-Erbrechtsverordnung seit dem 17. August 2015 vor. Eine Ausnahme entsteht, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich auf das deutsche Erbrecht verweist.
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt das Parentelsystem in Kraft. Zu den Erben erster Ordnung zählen hierbei die Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder des Erblassers. Aber auch der Ehegatte gehört zu den Erben erster Ordnung. Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Die Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen stehen an dritter Stelle der Erbfolge.