Arbeitsunfälle in ÖsterreichSterbefälle in EuropaEntschädigung bei einem Unfall in Österreich

Unfälle passieren dann, wenn man sie am wenigsten erwartet, oft bei Arbeiten im Ausland.

Nach den neuesten Statistiken leben derzeit etwa 90.000 Polen in Österreich. Kein Wunder, dass das Thema Schadenersatz bei einem Unfall in Österreich eine wachsende Gruppe unserer Landsleute beschäftigt.

Wann ist es möglich, in Österreich über einen Arbeitsunfall zu sprechen?

Ein Arbeitsunfall ist ein Ereignis, das sich während einer versicherten Erwerbstätigkeit ereignet. Sie kann direkt am Arbeitsplatz (Arbeitstätigkeit), bei verschiedenen Arten von Schulungen oder bei der Vertretung von Unternehmensinteressen erfolgen. Ein Vorfall, der sich ereignet, während Sie sich auf dem Weg zur Arbeit oder zu Ihrem Wohnort befinden, gilt ebenfalls als Arbeitsunfall. Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle, es zählt nur der direkte, kürzeste Weg. Von einem Arbeitsunfall kann auch auf dem Weg des Arbeitnehmers zu einer Betreuungseinrichtung, z. B. einer Schule, und auf dem Weg zum Arzt gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber über den Arzttermin informiert wurde. Ausgenommen von dieser Aufzählung sind Situationen, in denen der Mitarbeiter Aktivitäten nachgeht, die seine körperliche oder geistige Entwicklung fördern – auch wenn sie während seiner Arbeitszeitstattfinden.

In Österreich haben Sie nur dann Anspruch auf Entschädigung für einen Unfall, wenn dieser sofort von der Leitung der Arbeitsstätte oder einem Arzt gemeldet wurde. Wenn Sie selbständig sind, müssen Sie Ihren eigenen Unfall melden, genauso wie Sie den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person melden. Eine privat versicherte Person sollte, um den Versicherer nicht von seiner vertraglichen Leistungspflicht zu befreien, den Unfall unter Beachtung aller Richtlinien schriftlich melden. Todesfälle werden zusätzlich innerhalb von 3 Tagen gemeldet, auch wenn ein Unfall zuvor gemeldet wurde.

Entschädigung bei einem Unfall in Österreich

Schadenersatz bei einem Unfall in Österreich steht jedem zu – Unternehmern, Schülern und Studenten, Arbeitnehmern, Landwirten und Angehörigen der uniformierten Dienste.

Die vom Geschädigten beanspruchten Leistungen umfassen die Kosten für Erste Hilfe, Rehabilitation – sozial, medizinisch und beruflich – und andere typische medizinische Behandlungen. Dazu gehört auch Geld, das für die Rehabilitation benötigt wird – zum Beispiel Fahrtkosten und Rentenzahlungen, bei Behinderung oder chronischer Krankheit.

Der Geschädigte hat Anspruch auf eine Rente, wenn seine Behinderung länger als drei Monate gedauert hat und eine Beeinträchtigung von mindestens 20 % festgestellt wurde. Benötigt ein Mitarbeiter für 50 Stunden im Monat die Hilfe Dritter, kann er einen Antrag auf Pflegegeld stellen.

Zu den Leistungen gehört auch eine Hinterbliebenenrente beim Tod eines Ehepartners, die die soziale Absicherung der Angehörigen gewährleistet.

Sie kann bis zu 60 % der Rente betragen, die das Opfer erhalten hätte, und ist abhängig vom Einkommen des Ehepartners. Eine Waisenrente hingegen sichert den Lebensunterhalt und die Möglichkeit zur Fortsetzung der Ausbildung im Falle des Todes beider oder eines Elternteils. Diese Leistung wird bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Abschluss der Ausbildung gezahlt. Bei Tod eines Elternteils beträgt sie 40 % und bei Tod beider Elternteile 60 %.

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