Erbschaft in DeutschlandErben in Deutschland – Pflichtteil in Deutschland, wer hat Anspruch auf ein Vermächtnis, wer hat Anspruch darauf?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Institut des Vorbehaltsanteils. Wie inden meisten Ländern der Europäischen Union ist ein Vermächtnis ein Anspruch, der einem zusteht, wenn der Erblasser ganz oder teilweise enterbt worden ist.

Wer hat Anspruch auf einen reservierten Anteil und wann?

Nach den §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Kinder (Abkömmlinge), Ehegatte und Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Nach § 2303 BGB kann ein Kind des Erblassers, das durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, von den Erben einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des Erbteils verlangen, den es bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte.

In Anbetracht des oben Gesagten ist eswichtig zu betonen, dass ein Anspruch aufeinen Vorschuss besteht, wenn ein Kind(Nachkomme):

  • wird im Testament enterbt;
  • die Enterbung muss in Bezug auf einen Teiloder den gesamten Nachlass erfolgen;
  • musste zum Kreis der gesetzlichen Erbengehören;

Das gleiche Recht gilt gemäß § 2303 Abs. 2 BGB für die Eltern und den Ehegatten des Erblassers, wenn sie aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder eines Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Es sollte jedoch auf die besondere Rolle und Stellung des Ehegatten, der Erbe ist, hingewiesen werden.

Wie viel steht den Kindern und Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu?

Ein Kind, das von der gesetzlichen Erbfolge enterbt (ausgeschlossen) wurde, hat Anspruch auf die Hälfte des Wertes des Erbteils, der ihm normalerweise zufallen würde, wenn die Erbschaft ohne Testament, d. h. auf der Grundlage des Gesetzes, erfolgt wäre. Das gleiche Prinzip gilt für Eltern.

Was ist mit dem Ehegatten des Erblassers, der testamentarisch enterbt wurde?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich die Stellung des Ehegatten im Falle einer testamentarischen Enterbung. Befinden sich die Ehegatten in einer gesetzlichen Gütergemeinschaft, der sogenannten Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des enterbten Ehegatten um ein weiteres ¼ des Nachlasses (§1371 BGB).

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