Eine Erbschaft erhaltenErbschaft in DeutschlandErbschaft in PolenGrenzüberschreitende Erbschaftsverfahren für vor dem 17. August 2015 eröffnete. Erbschaft in Polen, Deutschland und in EU. Was ist zu tun?

Der Begriff “grenzüberschreitendes Erbverfahren” betrifft Fälle, in denen Elemente der Gesetzgebung mehrerer Länder betroffen sind, z. B. der Verstorbene hatte die polnische Staatsangehörigkeit, lebte die letzten Jahre seines Lebens in Deutschland, aber der Großteil seines Vermögens (z. B. Immobilien) befindet sich z. B. in der Tschechischen Republik.

In jedem Verfahren mit einem grenzüberschreitenden Element müssen drei Elemente nachgewiesen werden:

  1. welche Gerichte für den Fall zuständig sein werden,
  2. das Recht des Landes, in dem das mit dem Fall befasste Gericht tätig werden soll,
  3. in welchem Staat das Urteil vollstreckt werden soll.

Polnisches Erbrecht

Bei Erbfällen, die vor dem 17. August 2015 eröffnet wurden, ist das zuständige Gericht das polnische Gericht, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes polnischer Staatsbürger war oder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Polen hatte.

Darüber hinaus sind die polnischen Gerichte auch dann für die Durchführung des Erbschaftsverfahrens zuständig, wenn der Erbe nicht polnischer Staatsbürger war oder nicht in Polen wohnte und sich das Erbschaftsgut oder ein wesentlicher Teil davon (z. B. Immobilien, die Teil der Erbschaft sind) auf dem Gebiet der Republik Polen befindet.

Für Erbschaften, die vor dem 17. August 2015 eröffnet wurden, ist das Recht des Heimatstaates des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes anwendbar. Hat der Erblasser hingegen vor seinem Tod eine Erklärung (z. B. in einem Testament) abgegeben, dass er die Erbfolge dem Recht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder zum Zeitpunkt seines Todes unterwirft, so richtet sich das Erbverfahren nach diesem Recht.

Аnwälte für Erbrecht

Die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung, die über einen vor dem 17. August 2015 eröffneten Nachlass ergangen ist, muss in jedem Fall in dem Land geprüft werden, in dem eine solche Entscheidung zur Vollstreckung vorgelegt werden soll.

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