Die Ausschlagung der Erbschaft ist nach deutschem Recht ein völlig anderes Institut als ein Erbverzicht.
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Ein Erbe, der durch einseitiges Rechtsgeschäft zur Erbschaft berufen worden ist, kann eine Erklärung abgeben, dass er nicht erben will und die Erbschaft ausschlägt.
Ein zukünftiger Erblasser kann über sein Vermögen nach dem Tod durch ein Testament oder zu Lebzeiten verfügen. Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, erben die Erben aufgrund der sogenannten gesetzlichen Erbfolge. In einer solchen Situation kann ein Erblasser, der weiß, wer in welchem Verhältnis erbt, mit einem künftigen Erben eine Vereinbarung treffen, dass dieser auf sein Erbe verzichtet.
Die Ausschlagung erfolgt nach dem Tod des Erblassers und die Erbschaft kann durch Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers ausgeschlagen werden.
Warum wird eine Erbschaft ausgeschlagen?
Im deutschen Zivilrecht gibt es nicht das Institut des sog. “Erbschaftskaufs zugunsten des Inventars”, d. h. mit der Beschränkung der Haftung für eventuelle Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, nur auf die Höhe des Vermögens.
Typischerweise wird eine Erbschaft ausgeschlagen, um die Haftung für Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass eine Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen abgegeben werden sollte. Die Überschreitung dieser Frist kann die Vererbung und die Haftung für Erbschaftsschulden nach sich ziehen.
Die Frist von 6 Wochen ist im Vergleich zu anderen europäischen Ländern und der Europäischen Union extrem kurz. Ein Beispiel ist Polen, wo die Frist 6 Monate beträgt, oder Frankreich sogar 10 Jahre.
Wenn die Sechs-Wochen-Frist überschritten wurde, ist es immer noch möglich, sich der Verantwortung für die Schulden des Nachlasses zu entziehen. In welcher Weise? Es ist notwendig, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlasses zu stellen und zu veröffentlichen.
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